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    Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung gem. § 4 oder § 5 Schulbesuchsverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich ist, wobei die maximale Freistellungsdauer auf 5 Schultage begrenzt ist. Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht zulässig. Bitte halten Sie auch im Hinblick auf Klausuren Rücksprache mit Ihrer/Ihrem Auszubildenden.

    Hiermit bitte ich Sie um die Freistellung des/der folgenden Auszubildenden:

    weitere Schüler freistellen

    Begründung:

    Dringende betriebliche Erfordernisse

    Fortbildung

    JAV/Betriebsversammlung

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