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    Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung gem. § 4 oder § 5 Schulbesuchsverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich ist. Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht zulässig. Bitte halten Sie auch im Hinblick auf Klausuren Rücksprache mit Ihrer/Ihrem Auszubildenden.

    Hiermit bitte ich Sie um die Freistellung des/der folgenden Auszubildenden:

    weitere Schüler freistellen

    Begründung:

    Dringende betriebliche Erfordernisse

    Fortbildung

    JAV/Betriebsversammlung

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